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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.07.2003
Aktenzeichen: 12 TG 1676/03
Rechtsgebiete: ARB 1/80, AuslG, StGB


Vorschriften:

ARB 1/80 Art. 13
AuslG § 47 Abs. 1
AuslG § 47 Abs. 2
StGB § 64
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

12. Senat 12 TG 1676/03

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Ausländerrechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 12. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Prof. Dr. Renner, Richterin am Hess. VGH Thürmer, Richter am Hess. VGH Dr. Dieterich

am 16. Juli 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 6. Juni 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,-- € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den ausländerbehördlichen Bescheid vom 1. April 2003 zu Recht abgelehnt. Die Ausweisung und Abschiebungsandrohung sind nämlich offensichtlich rechtmäßig, und im Hinblick darauf rechtfertigen es öffentliche Belange unter Berücksichtigung der hier gegebenen persönlichen Verhältnisse, welche die persönlichen Interessen des Antragstellers überwiegen und über das den angegriffenen Verwaltungsakt selbst rechtfertigende Interesse hinausgehen, den Rechtsschutzanspruch des Antragstellers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1; BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23,155/73 -, BVerfGE 35, 382; BVerfG - Kammer -, 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95 -; Hess. VGH, 09.11.1995 - 12 TG 2783/95 -; Hess. VGH, 22.09.1988 - 12 TH 836/88 -, EZAR 622 Nr. 6 = InfAuslR 1989, 14).

Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg auf den Assoziationsratsbeschluss 1/80 und die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Mai 2000 - C 37/98 - (EZAR 816 Nr. 16) über das Stand-Still-Gebot des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei berufen. Denn auch im Falle der Anwendbarkeit von Art. 13 ARB 1/80 würde dies für den Antragsteller nicht zu einer Ermessensentscheidung nach dem Ausländergesetz in der Fassung von 1965, sondern gemäss Art. 14 ARB 1/80 zur Möglichkeit der Ausweisung auf Grund einer individuellen Sicherheitsprognose führen. Der beschließende Senat vertritt nämlich in inzwischen ständiger Rechtsprechung (seit Hess. VGH, 05.06.2001 - 12 TZ 1603/01 und 30.07.2001 - 12 TG 1094/01 -) die Auffassung, dass ein türkischer Staatsangehöriger auch bei Anwendbarkeit des ARB 1/80 und der Stand-Still-Klausel ausgewiesen werden kann, wenn er auf Grund einer individuellen Sicherheitsprognose eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung begründet, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Gemäß Art. 59 des Zusatzprotokolls darf der Assoziationsrat nämlich den begünstigten Arbeitnehmern keine bessere Rechtsstellung gewähren, als sie das Gemeinschaftsrecht Gemeinschaftsangehörigen verschafft. Deshalb muss das assoziationsrechtlich gewährte Freizügigkeitsrecht zumindest die selben Schranken wie das gemeinschaftliche Freizügigkeitsrecht haben (Hess. VGH, a.a.O; Gutmann, Die Assoziationsfreizügigkeit türkischer Staatsangehöriger, 2. Aufl., 1999, S. 125; Hailbronner, Ausländerrecht, D 5.5 Rdnr. 1.8). Nach Gemeinschaftsrecht steht die Freizügigkeit der Arbeitnehmer sowie die Niederlassungsfreiheit unter dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit (Art. 48 Abs. 3 bzw. Art. 56 Abs. 1 EGV), wobei eine Ausweisung auf spezialpräventive Erwägungen gestützt sein muss (BVerwG, 29.09.1993 - 1 B 62.93 -, EZAR 034 Nr. 4 = InfAuslR 1994, 45).

Eine solche spezialpräventive Gefährdungsprognose hat die Ausländerbehörde hinreichend begründet in dem angefochtenen Bescheid vom 1. April 2003 getroffen. Die zu dieser Prognose und ihrer Bestätigung durch das Verwaltungsgericht im Eilverfahren vorgebrachten Beschwerdegründe führen nicht zu einem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat für die von ihm getroffene Prognose der Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten in der Zukunft nicht zu Grunde gelegt, dass die Therapie ergebnislos verlaufen wird. Vielmehr geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass das erstattete Gutachten zu den Erfolgsaussichten der vom Landgericht Kassel angeordneten Drogentherapie vor dem Hintergrund der Vorschrift des § 64 Abs. 2 StGB verstanden werden muss, wonach die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt dann zu unterbleiben hat, wenn eine Entziehungskur von vorne herein aussichtslos erscheint. Im Hinblick hierauf sehe der Gutachter hinreichend konkrete Erfolgsaussichten. Das Gutachten erlaubt aber entgegen der Auffassung des Antragstellers keinen hinreichend sicheren Schluss darauf, dass der Antragsteller in Zukunft nicht mehr - vor allem in Zusammenhang mit Drogenkriminalität - straffällig werden wird. Hierfür sprechen bereits mehrere Einschätzungen in dem Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Kloß vom 17. Juni 2002. In der Zusammenfassung dieses Gutachtens heißt es, auf Grund der bisher abgeurteilten Delinquenz, den aktuell vorgeworfenen Straftaten und der bisher nicht ausreichend behandelten Suchterkrankung sei mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Antragsteller auch in Zukunft erneut straffällig werden werde (S. 51 des Gutachtens). Bei der Darstellung des psychischen Untersuchungsbefundes heißt es, es zeigten sich übliche Erklärungsmuster und Strategien eines Suchtkranken, dessen Auseinandersetzung mit der Art seiner Erkrankung und den daraus folgenden Konsequenzen auf der Handlungsebene noch nicht so weit fortgeschritten sei, dass eine wirkliche Verhaltensänderung dauerhaft zu erwarten wäre (S. 39 des Gutachtens). Der Antragsteller befand sich ferner auf Grund seiner Heroinsucht in den Jahren zwischen 1994 und 2001 insgesamt bereits neunmal in Entgiftungstherapien, ohne dass ein dauerhafter Erfolg eingetreten wäre (s. Urteil d. LG Kassel vom 24.07.2002 Bl. 5). Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich auch im Hinblick auf seine familiäre Einbindung und berufliche Perspektiven keine für ihn günstige Prognose. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht hierzu ausgeführt, dass die familiäre Integration den Antragsteller bereits in der Vergangenheit nicht von der Begehung zahlreicher Straftaten abgehalten hat. Das Gleiche gilt für die beruflichen Betätigungen des Antragstellers, die in hohem Maße der Finanzierung seines Drogenkonsums dienten.

Auf Grund des Beschwerdevorbringens lässt sich auch nicht feststellen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht das Vorliegen eines Ausnahmefalles verneint hat. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die geltend gemachte Infektion mit Hepatitis C. Allein die Tatsache, dass möglicherweise hierzu regelmäßige Kontrolluntersuchungen erforderlich sind, lässt den vorliegenden Sachverhalt nicht atypisch erscheinen. Im Übrigen geht auch das Gutachten vom 17. Juni 2002, in welchem die festgestellte Infektion mit Hepatitis C erwähnt wird, von einem guten Gesundheitszustand des Antragstellers aus, wenn es in der Zusammenfassung (S. 52) heißt, der Antragsteller weise keinerlei Folgeschäden seiner Drogensucht auf. Schließlich ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen auch nicht, dass die familiären Bindungen des Antragstellers in Deutschland einen Ausnahmefall begründen könnten oder die Ausweisung als unverhältnismäßiger Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben anzusehen sein könnte. Die Ehefrau des Antragstellers ist türkische Staatsangehörige, und es ist nicht dargetan, dass die beiden Kinder des Antragstellers die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Der Umstand, dass der Antragsteller in Deutschland geboren und hier aufgewachsen ist, ist bereits bei der ausländerrechtlichen Beurteilung nach §§ 47, 48 Abs. 1 AuslG berücksichtigt worden und hat - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - zur Herabstufung der Ist-Ausweisung zu einer Regelausweisung mit Prüfung des Vorliegens eines Ausnahmefalles geführt. Dabei ergab sich, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalles bestehen. Hieraus lässt sich entnehmen, dass die Maßnahme auch im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig zum Schutz der dort genannten Rechtsgüter ist. Im Hinblick auf die nach wie vor vom Antragsteller ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist es der Familie zuzumuten, die familiäre Lebensgemeinschaft gegebenenfalls in der Türkei herzustellen.

Die Entscheidung über die Kosten und den Streitwert des Beschwerdeverfahrens ergeben sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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